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1260. November 24. Rom im Lateran.

8. Kal. Dez. p. a. 6.

P. Alex. IV. gestattet, dass auch Parochianen der übrigen Pfarrkirchen, vorbehaltlich der Rechte der letztern, sich in dem Klarenstifte begraben lassen dürfen.

Ebendaselbst S. 25 aus dem Or. P.-A. Klarenstift 14.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.